1.1. Die Excite Werbeagentur GmbH - im Folgenden als Agentur bezeichnet - erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderung oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schrifterfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegungen geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang, das Leistungsdatum und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Der Vertragsabschluss erfolgt grundsätzlich durch die schriftliche Genehmigung des Kostenangebots durch den Kunden, es sei denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (z. B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt. Im Fall der Beauftragung ohne eine schriftliche Vereinbarung verpflichtet sich der Kunde, die geleistete Arbeit bis zur ersten Stufe (z. B. Text-/Layout-Vorschläge) zu bezahlen.
2.3. Für die Erstellung von Kostenangeboten kann die Agentur dem Kunden bei Nichtbeauftragung eine Vergütung in Höhe von 10 Prozent der Auftragssumme in Rechnung stellen.
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der Schriftform.
3.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Blaupausen und Farbandrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Für sämtliche Schäden, die durch die nicht rechtzeitig erklärte Freigabe entstehen, haftet der Kunde im vollen Umfang.
3.3. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4. Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuell bestehende Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos. Er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
4.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, bei entsprechend fehlender ausdrücklicher Vereinbarung in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.
4.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
4.4. Bei Beauftragung durch die Agentur (Excite als Auftraggeber), darf seitens des Auftragnehmers keine Projektumsetzung, Produktion oder sonstige Auftragserfüllung erfolgen, bis die Agentur schriftlich die Freigabe erklärt hat. Für die Produktion, die ohne die schriftliche Genehmigung erfolgt ist, übernimmt die Agentur keine Haftung. Der Auftragnehmer trägt hierfür das volle Risiko. Hieraus entstehende Schadensersatzforderungen der Excite bleiben unberührt.
4.5. Für den Fall, dass der Kunde einen Drucker, Grafiker, Texter und freiberufliche oder gewerbliche Dritte beauftragt, kann die Agentur nur dann für Schäden haftbar gemacht werden, wenn der Agentur Muster und Plots u.ä. rechtzeitig vor der Beauftragung des Dritten (Drucker etc.) zur Prüfung und Freigabe vorgelegt werden. Ansonsten sind Ansprüche des Kunden an den von ihr beauftragten Drucker etc. zu stellen, die Agentur macht sich von der Vermögensschadenhaftung frei.
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Bei Nichteinhaltung der Termine ist der Kunde allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte befugt, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens an die Agentur.
5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
5.3. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden die Agentur von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrages notwendigen Verpflichtungen (wie z. B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
6.1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist, unmöglich wird oder nach Setzung einer Nachfrist verzögert wird;
6.2. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
6.3. Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur möglich. Im Fall des Stornos hat die Agentur das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.
7. Verschwiegenheitspflicht
7.1. Die Agentur behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihr durch die Arbeit mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich.
8.1. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
8.2. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.
8.3. Gesetzlich vorgeschriebene Abgaben an die Künstlersozialversicherung für künstlerische Fremdleistung, GEMA- und sonstige unumgängliche Gebühren wie Zollkosten werden der Agentur vom Kunden ersetzt, auch dann, wenn diese erst nachträglich erhoben werden.
8.4. Reisekosten zum Firmensitz des Kunden im Rahmen der Betreuung werden nach tatsächlichen Auslagen für Transportkosten zzgl. der Reisedauer zum halben Stundensatz abgerechnet.
9.1. Die Rechnung der Agentur wird ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen vierzehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
9.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbunden Kosten und des Aufwandes, wie insbesondere Inkasso oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
9.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden geschlossen Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4. Sämtliche Leistungen der Werbeagentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
10.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
10.2. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form immer - weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzugeben. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
10.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
10.4. Bei Zuwiderhandlung zu den vereinbarten Punkten 10.1. bis 10.3. verpflichtet sich der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro pro Verstoß zu zahlen.
11.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentation (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch die Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistung der Agentur nur selbst, ausschließlich im Vertragsgebiet, sofern nicht erkennbar ausschließlich für Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
11.2. Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden.
11.3. Für Nutzungen von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist die Zustimmung der Agentur als Urheber erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Die Vergütung bemisst sich nach dem Wert der Leistung entsprechend den allgemeinen Vergütungstarifen Design SDSt/AGD.
11.4. Für Nutzungen von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages davon, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig und nach den allgemeinen Vergütungstarifen Design SDSt/AGD zu vergüten.
12.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch entsteht.
12.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen und veröffentlichte Arbeiten auf der eigenen Webseite vorzustellen.
13.1. Der Kunde hat nach Annahme der Ware unverzüglich die Mängel schriftlich gegenüber der Agentur geltend zu machen und zu begründen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung und Austausch der Leistung durch die Agentur zu. Der Kunde hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung bzw., falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Kunden in berechtigt nachvollziehbarer Weise ohne Interesse ist, das Recht auf Rücktritt vom Vertrag.
13.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
13.3. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
13.4. Schadensersatzansprüche können nur im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert begrenzt.
14.1. Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf die für sie erkennbaren Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahmen gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren nachgekommen ist.
14.2. Die Agentur haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für etwaiges Verschulden von Mitarbeitern der Agentur oder sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
15.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
15.2. Die Agentur versendet die Ware ab ihrem Sitz auf Gefahr des Kunden an den von ihm gewünschten Versendungsort. Gibt es einen solchen nicht, ist der Versendungsort die von dem Kunden angegebene Geschäftsadresse.
15.3. Sofern die Agentur mit dem Kunden keine andere Art der Versendung ausdrücklich schriftlich vereinbart hat, erfolgt die Versendung der Ware mit einem Beförderungsmittel nach Wahl der Agentur.
15.4. Sollte der Kunde ein besonderes Transportmittel bevorzugen, so wird dies auf Kosten des Kunden gewählt.
16.1. Die Agentur archiviert digitale Daten, die zur Erstellung des beauftragten Werbemittels nötig sind, für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Werbemaßnahme. Auf Verlangen werden diese Unterlagen an den Kunden gegen Entgelt zurückgegeben.
16.2. Nicht mehr benötigte Unterlagen wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe nicht realisierter Werbemaßnahmen oder Ähnliches kann die Agentur sofort vernichten.
17.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.
17.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart.
Frankfurt, 1. Dezember 2014